Für Schäden, die Sie (oder auch Ihr Kind, Ihr Hund, Ihr Pferd ...) bei fremden Personen anrichten, müssen Sie unter Umständen viele Tausend Euro bezahlen, da Sie nach dem Gesetz zum Schadenersatz verpflichtet sind. Haftpflicht ist also die Verpflichtung zum Schadenersatz. Sie haften für Schäden bei Dritten mit Ihrem derzeitigen und zukünftigen Vermögen und - bis zur Pfändungsgrenze - auch mit Ihrem Einkommen. Ein Haftungsanspruch besteht bis der finanzielle Schaden, den Sie angerichtet haben, vollständig ersetzt ist. Die Haftpflichtversicherungen zählen somit zu den wichtigsten Versicherungen.
Es gibt keine Haftpflichtversicherung, die alle denkbaren Haftpflichtschäden deckt, sondern es gibt diese Versicherungsart für viele Bereiche in den verschiedensten Formen - für Fahrzeughalter, Betriebe (Betriebsangehörige sind mitversichert), Familien (Privathaftpflicht), Tiere (Hunde, Pferde), Surfbretter, Boote, Haus- und Grundbesitz, Öltanks, Bauherren, Jäger ...
Haftpflichtversicherungen sind auch eine Art Rechtsschutzversicherung, denn sie übernehmen ebenfalls die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Hierzu möchten wir Ihnen ein Beispiel aufzeigen, welches häufig vorkommt und bei den Versicherten immer wieder auf Unverständnis stößt: Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden anrichten, zahlt die Privathaftpflichtversicherung in aller Regel nicht. Die Kinder können nach dem Gesetz nicht haftpflichtig gemacht werden. Außerdem trifft die Eltern meistens auch keine Aufsichtspflichtverletzung. Also besteht keine Haftung und damit gibt es keine Zahlung aus einer Haftpflichtversicherung. Seit dem 01.08.2002 sind Kinder für Schäden, die sie einem anderen bei einem Unfall im Straßenverkehr durch Fahrlässigkeit zufügen, sogar erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres verantwortlich. Wenn also ein neunjähriger Junge seinem Ball nachläuft und dadurch einen Autounfall verursacht, ist er für den Schaden, den der Autofahrer zum Beispiel an seinem Auto erleidet, nicht haftbar zu machen. Die Haftpflichtversicherung muss folglich auch nicht zahlen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gegen die Kinder oder deren Eltern. Die Geschädigten gehen leer aus (so wollen es Gesetz und Rechtsprechung).
Mitversichert sind in der Regel der Ehepartner und die Kinder, solange Letztere noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben und noch nicht verheiratet sind. Auch der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, kann normalerweise kostenlos mitversichert werden. Hierfür ist jedoch meist ein ausdrücklicher Antrag und ein Vermerk in der Versicherungspolice nötig.
Für Schäden, die Sie (oder auch Ihr Kind, Hund, Pferd ...) bei anderen Personen anrichten, müssen Sie unter Umständen viele Tausend Euro bezahlen, da Sie nach dem Gesetz zum Schadenersatz verpflichtet sind. Haftpflicht ist also die Verpflichtung zum Schadenersatz. Sie haften für Schäden bei Dritten mit Ihrem derzeitigen und zukünftigen Vermögen und - bis zur Pfändungsgrenze - auch mit Ihrem Einkommen. Ein Haftungsanspruch besteht bis der finanzielle Schaden, den Sie angerichtet haben, vollständig ersetzt ist. Die Haftpflichtversicherungen zählen somit zu den wichtigsten Versicherungen.
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Die Versicherungssummen von Haftpflichtversicherungen sind vorgegeben. Es gibt viele Alternativen. Nicht zu empfehlen sind unterschiedliche Summen für Personen- und Sachschäden (wie sie z. B. die Allianz meistens angeboten hat). Am besten schließen Sie Haftpflichtversicherungen mit Pauschalsummen für Personen- und Sachschäden ab. Die Versicherungssumme sollte mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro pauschal gewählt werden. Eine geringe Selbstbeteiligung ist ebenfalls sinnvoll, weil kleinere Schäden beim Versicherten sowie bei der Gesellschaft oft mehr Aufwand verursachen als die eigentliche Schadenzahlung. Außerdem kann man durch einen Selbstbehalt auf Dauer eine Menge Prämien sparen. Bedenken Sie bitte auch, dass ein Haftpflichtversicherer dazu berechtigt ist, den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag aufgrund eines Schadensfalles zu kündigen. Erfahrungsgemäß passiert dies zum Beispiel dann, wenn jemand mehrere (auch kleine) Schäden gemeldet hat. Es kann dann schwer sein, einen neuen Versicherer zu finden, da ein Antragsteller, der bereits mehrere Vorschäden angegeben hat, von vielen Versicherern abgelehnt wird.
Beachten Sie bitte schon vor einem Schadensfall:
Die Hauptaufgabe der Haftpflichtversicherung besteht in der juristischen und technischen Prüfung des Vorganges. Der Versicherer stellt fest, ob und in welchem Umfang gehaftet werden muss. Anschließend entscheidet die Versicherungsgesellschaft, wie sie gegenüber dem Anspruchsteller reagiert. Möglich ist die Regulierung berechtigter Ansprüche oder die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Ansprüche.
Bedenken Sie bitte vor Meldung eines Schadensfalles
Auch wenn Sie sich moralisch verpflichtet fühlen, Verwandten, Freunden und Bekannten einen verursachten Schaden zu ersetzen, gibt es einige Gründe, in denen das Gesetz keine Haftung vorsieht. Dies z. B. bei Schäden durch Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr sogar bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), schuldunfähige Personen und Gefälligkeitshandlungen. Die Haftpflichtversicherung wird keine Leistung erbringen, weil kein Haftungsanspruch besteht. Wenn jemand trotz fehlender Rechtsgrundlage Entschädigung fordert, wird die Versicherungsgesellschaft diese Ansprüche als unberechtigt abwehren.
Melden Sie jeden Schadensfall
Melden Sie jeden Schadensfall unverzüglich mit detaillierten Informationen (WAS ist WANN, WIE und WO mit welcher voraussichtlichen Schadenhöhe passiert) telefonisch, per Fax oder schriftlich Ihrem Versicherer.
Nach der ersten Schadensmeldung erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen eine sogenannte Schadensanzeige, die Sie unverzüglich vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden müssen. Diese wird zunächst vom Versicherungsunternehmen geprüft. Gegenüber dem Geschädigten dürfen Sie zur Schuldfrage keine Erklärungen abgeben, keine Zusage zur Regulierung und keine Zahlungen leisten bzw. zusagen. Legen Sie bitte gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine andere Verfügung sofort Einspruch zur Fristenwahrung ein (Begründungen können u. U. nachgereicht werden). Leiten Sie derartige Vorgänge dann unverzüglich an den Versicherer weiter. Die Versicherungsgesellschaft ist keine Reparaturfirma. Sie hat nichts mit der Behebung des Schadens zu tun. Die Behebung des Schadens ist allein Sache des Geschädigten, aber die Versicherungsgesellschaft kann Tipps und technische Hilfe zur Schadensbeseitigung geben. Der Geschädigte muss dem Schädiger bzw. der Versicherungsgesellschaft das Verschulden sowie die Entstehung und vor allem die Höhe des Schadens beweisen (z. B. durch Fotos, Zeugen, Gutachten, Rechnungen ...). Die Versicherungsgesellschaft kann sich (muss sich aber nicht) in die Behebung des Schadens einschalten. Der Geschädigte sollte aber nicht auf Hinweise der Versicherungsgesellschaft warten, es sei denn, er will hinsichtlich seiner Beweispflicht sicher gehen und der Gesellschaft eine Begutachtung des Schadens ermöglichen. Die Gesellschaft ist dann aber nicht für Folgen einer verzögerten Reparatur verantwortlich.
Berechnung der Entschädigungssumme
Im gesamten Haftpflichtrecht werden Entschädigungsleistungen nur zum Zeitwert vorgenommen. Es werden also Abzüge aufgrund Alter und Nutzung vorgenommen. Auch Wertverbesserungen, gerade im technischen Bereich, werden berücksichtigt. Zeitwerte werden durch Gutachten festgelegt. Deshalb kann der BdV hierzu keine Hilfe anbieten. Sollte es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handeln, der auch die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung betrifft, sollte der Schaden auch dieser Versicherung gemeldet werden. Denn dort haben Sie in aller Regel Anspruch auf eine Erstattung zum Neuwert.
Verjährung:
Der Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag verjährt nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Der Versicherungsnehmer muss allerdings den Anspruch auf die Leistung innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Ansonsten ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Anspruch auf die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer außerdem über die Rechtsfolge, welche mit dem Ablauf der Frist verbunden ist, informieren.
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